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Allgemeine Verkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

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(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
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§ 2 Vertragsschluss

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(1) Alle Angebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung gegenüber uns liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang durch schriftliche Auftragsbestätigung anzunehmen.
(3) Der Mindestbestellwert je Bestellung beträgt EUR 500,00.
(4) Der Auftraggeber erkennt an, dass wir berechtigt sind, die Annahme einer Bestellung von einer Zahlungsgarantie abhängig zu machen, wenn die Höhe der laufenden Bestellungen den Betrag von EUR 10.000,00 übersteigt. Gleiches gilt für den Fall, dass uns mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt wird. Unbeschadet dessen haben wir das Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Kaufverträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt. Der vorgenannte Betrag von EUR 10.000,00 kann durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht unverzüglich zurückerstattet.
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§ 3 Preise und Zahlung

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(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Berater oder Vermittler sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der Versandkosten. Ab einer Lieferung von 20 Geräten erfolgt die Lieferung versandkostenfrei.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(4) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Auftraggeber von weiteren Lieferungen, auch wenn sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Auftraggeber dringend auf die Bestellung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
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§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

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Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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§ 5 Lieferzeit

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(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Mangel an Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(3) Ein Schadenersatzanspruch für Lieferverzug kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
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§ 6 Annahmeverzug

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Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
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§ 7 Gefahrübergang - Versendung

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(1) Der Versand erfolgt ausschließlich ab unserem Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
(3) Gibt der Auftraggeber keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.
(4) Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Auftraggebers an uns einzusenden. Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Transportunternehmens gegeben sind und der Auftraggeber alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt

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(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenkosten (Installation und Montage) aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Endkunden (nicht an Wiederverkäufer) im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Diese Klausel findet auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand beschädigt, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorgangen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw.
Standortwechsel hat uns der Auftraggeber, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht gem. Absatz 3 und Absatz 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu fordern.
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§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

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(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB nach der Ablieferung durch uns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist er unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung anzuzeigen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagenen, wenn der Mangel auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht behoben werden konnte. Bei einer nur geringfügigen vertragswidrigen Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
(5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.  Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber uns einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, vgl. Abs. 1.
(8) Neben der vorgenannten Gewährleistung leisten wir eine Garantie, soweit die Garantiebedingungen erfüllt sind.
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§ 10 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
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§ 11 Sonstiges

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(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in 70190 Stuttgart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksam möglichst nahe kommt.

Stand: 01.01.2017
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