(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB nach der Ablieferung durch uns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist er unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung anzuzeigen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagenen, wenn der Mangel auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht behoben werden konnte. Bei einer nur geringfügigen vertragswidrigen Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Wählt der Unternehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
(5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber uns einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, vgl. Abs. 1.
(8) Neben der vorgenannten Gewährleistung leisten wir eine Garantie, soweit die Garantiebedingungen erfüllt sind.